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YAVAS Schneidereibedarf
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma YAVAS Schneidereibedarf

YAVAS Schneidereibedarf
Inhaber: Koray Yavas
Schillerstr. 21
10625 Berlin
Deutschland

Telefon: +49 (0)30 315 033 06
Telefax: +49 (0)30 315 033 07
E-Mail: info@yavas-berlin.de

Stand: 26. August 2026
§ 1 Geltungsbereich
1.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen YAVAS Schneidereibedarf, Inhaber Koray Yavas, nachfolgend „YAVAS“ genannt, und seinen Kunden über die Lieferung von Waren, die Vermietung von Maschinen, Geräten und Anlagen, den Transport von Maschinen, Geräten und Anlagen sowie über Reparatur-, Wartungs-, Montage-, Einrichtungs-, Bearbeitungs- und sonstige Serviceleistungen.
2.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, soweit in den einzelnen Bestimmungen keine abweichende Regelung getroffen wird.
3.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
4.
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
5.
Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn YAVAS ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn YAVAS in Kenntnis entgegenstehender Geschäftsbedingungen eine Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.
§ 2 Vertriebswege und Widerrufsrecht
1.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge, die

• im Ladengeschäft von YAVAS Schneidereibedarf,
• über den Online-Shop,
• per E-Mail,
• telefonisch,
• über ein individuelles Angebot oder
• auf sonstigem Wege

geschlossen werden.
2.
Die Bestimmungen über das gesetzliche Widerrufsrecht gelten ausschließlich gegenüber Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen und bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, soweit gesetzlich ein Widerrufsrecht besteht.
3.
Bei Verträgen, die unmittelbar im Ladengeschäft von YAVAS Schneidereibedarf unter gleichzeitiger Anwesenheit des Kunden und eines Mitarbeiters abgeschlossen werden, besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht.
4.
Die freiwillige Rücknahme oder der Umtausch mangelfreier Waren aus einem Kauf im Ladengeschäft erfolgt ausschließlich nach vorheriger Zustimmung von YAVAS Schneidereibedarf. Ein Anspruch auf Rücknahme, Umtausch, Barauszahlung oder Ausstellung einer Gutschrift besteht nicht.
5.
Wird einer Rücknahme oder einem Umtausch freiwillig zugestimmt, kann diese Zustimmung insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass die Ware

• unbenutzt,
• vollständig,
• unbeschädigt,
• frei von Verschmutzungen und Gebrauchsspuren und
• möglichst in der Originalverpackung

zurückgegeben wird.
6.
Schnitt-, Meter- und Rollenwaren, individuell angefertigte oder konfigurierte Waren, gekürzte Reißverschlüsse, bereits benutzte Garne sowie kundenspezifisch produzierte Maschinen und Bügelanlagen sind von einer freiwilligen Rücknahme grundsätzlich ausgeschlossen.
7.
Gesetzliche Rechte des Kunden bei mangelhafter Ware bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
§ 3 Angebote, Produktdarstellungen und Vertragsschluss
1.
Die Darstellung von Waren im Online-Shop, in Katalogen, Preislisten oder sonstigen Verkaufsunterlagen stellt grundsätzlich noch kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung an den Kunden, eine Bestellung abzugeben.
2.
Mit Absenden einer Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags ab.
3.
Eine automatisch versandte Bestell- oder Eingangsbestätigung bestätigt lediglich den Eingang der Bestellung. Sie stellt noch keine Annahme des Angebots dar.
4.
Der Vertrag kommt zustande, sobald YAVAS die Bestellung durch eine ausdrückliche Auftragsbestätigung, eine Zahlungsaufforderung nach Prüfung der Bestellung, eine Versand- oder Abholbestätigung oder durch Auslieferung beziehungsweise Bereitstellung der Ware annimmt.
5.
Bei individuell erstellten Angeboten kommt der Vertrag durch die fristgerechte Annahme des Angebots durch den Kunden zustande, soweit das Angebot nicht ausdrücklich als freibleibend oder unter einem weiteren Vorbehalt stehend gekennzeichnet ist.
6.
Für Art, Umfang und Ausführung der geschuldeten Lieferung oder Leistung sind die Auftragsbestätigung, das angenommene Angebot und die darin einbezogene Produktbeschreibung maßgeblich.
7.
Technische Angaben, Abbildungen, Zeichnungen, Maßangaben und Leistungsbeschreibungen dienen der Beschreibung der Ware. Geringfügige handelsübliche oder technisch notwendige Abweichungen bleiben zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind und die vereinbarte Verwendung der Ware nicht beeinträchtigen.
§ 4 Kundenspezifische Konfigurationen
1.
Bei Maschinen, Bügelanlagen und sonstigen technischen Anlagen kann der Kunde zwischen unterschiedlichen Modellen, Ausführungen, Steuerungen, Regelungen, Motoren, Tischplatten, Gestellen, Zubehörteilen und technischen Ausstattungsmerkmalen wählen.
2.
Die konkrete Konfiguration kann insbesondere folgende Merkmale umfassen:

• Ausführung für leichte, mittlere oder schwere Materialien,
• Ausstattung mit oder ohne Fadenabschneider,
• Art der Steuerung oder Regelung,
• Motorisierung und Antrieb,
• Maschinenunterklasse,
• Stichlänge,
• Nadelabstand oder Nadelstärke,
• Tischplatte und Tischplattenausschnitt,
• Gestell und Arbeitshöhe,
• pneumatische oder elektrische Ausstattung,
• Spezialfüße, Apparate und Zusatzeinrichtungen,
• Anpassung an bestimmte Materialien, Garne oder Arbeitsvorgänge.
3.
Die vom Kunden ausgewählte Ausführung ergibt sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung und der zugehörigen Produktbeschreibung.
4.
Änderungen der vereinbarten Konfiguration nach Vertragsschluss bedürfen der Zustimmung von YAVAS. Hierdurch entstehende Mehrkosten und Lieferzeitverlängerungen trägt der Kunde, sofern YAVAS diese nicht zu vertreten hat.
§ 5 Preise und Versandkosten
1.
Gegenüber Verbrauchern verstehen sich die angegebenen Preise einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2.
Gegenüber Unternehmern können Preise als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Maßgeblich ist die Kennzeichnung im jeweiligen Angebot oder in der jeweiligen Produktbeschreibung.
3.
Liefer-, Verpackungs-, Speditions-, Montage-, Einrichtungs-, Abbau-, Einweisungs- und sonstige Nebenkosten sind nur im Preis enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart oder ausgewiesen wurde.
4.
Die jeweils anfallenden Versand- und Lieferkosten werden dem Kunden vor Vertragsschluss mitgeteilt.
5.
Bei Lieferungen in Länder außerhalb der Europäischen Union können zusätzliche Zölle, Einfuhrumsatzsteuern, Gebühren und sonstige öffentliche Abgaben entstehen. Diese werden nicht von YAVAS erhoben und sind vom Kunden zu tragen.
§ 6 Zahlungsbedingungen
1.
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung gegen Vorkasse.
2.
Die jeweils verfügbaren Zahlungsmöglichkeiten werden dem Kunden im Online-Shop, im Angebot oder auf der Rechnung mitgeteilt.
3.
Wird Lieferung auf Rechnung vereinbart, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von zehn Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, soweit auf der Rechnung kein anderes Zahlungsziel angegeben ist.
4.
Bei Abholung kann Barzahlung oder eine andere ausdrücklich angebotene Zahlungsart vereinbart werden.
5.
Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des vollständigen Betrags bei YAVAS.
6.
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
7.
YAVAS ist bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Kunden berechtigt, noch ausstehende Lieferungen von einer Vorauszahlung oder angemessenen Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
8.
Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen berechtigt. Dies gilt nicht für Gegenforderungen, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen.
§ 7 Lieferung und Lieferzeiten
1.
Lieferzeiten und Liefertermine ergeben sich aus dem Online-Shop, dem Angebot oder der Auftragsbestätigung.
2.
Lieferzeiten für kundenspezifisch produzierte, konfigurierte oder montierte Waren beginnen grundsätzlich erst, wenn

• der Vertrag wirksam zustande gekommen ist,
• alle technischen Einzelheiten geklärt sind,
• erforderliche Kundenangaben, Muster oder Freigaben vorliegen und
• eine vereinbarte Vorauszahlung vollständig eingegangen ist.
3.
Ein Liefertermin ist nur verbindlich, wenn er ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurde. Sonstige Lieferzeitangaben sind voraussichtliche Angaben.
4.
Bei kundenspezifischen Produktionen können sich Lieferzeiten aufgrund der Produktions- und Transportabläufe des Herstellers verändern. YAVAS wird den Kunden über wesentliche absehbare Verzögerungen informieren.
5.
Ereignisse, die YAVAS trotz angemessener Sorgfalt nicht verhindern kann, insbesondere höhere Gewalt, Streiks, Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, Rohstoff- oder Energieengpässe, Transportstörungen oder nicht vorhersehbare Produktionsausfälle, verlängern die Lieferzeit angemessen.
6.
Dauert ein solches Leistungshindernis dauerhaft an, gelten die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte. Bereits geleistete Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen werden erstattet.
7.
Gesetzliche Rechte des Kunden wegen eines von YAVAS zu vertretenden Lieferverzugs bleiben unberührt.
8.
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind und hierdurch keine zusätzlichen Versandkosten entstehen, die nicht vorher vereinbart wurden.
§ 8 Speditionslieferungen und Voraussetzungen am Lieferort
1.
Bei nicht paketversandfähigen Waren, insbesondere Industrienähmaschinen, Bügelanlagen, Zuschneidetischen, Dampferzeugern und sonstigen Großgeräten, erfolgt die Lieferung durch eine Spedition oder ein anderes geeignetes Transportunternehmen.
2.
Der genaue Umfang der Speditionsleistung ergibt sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung. Transport, Einbringen, Aufstellung, Montage, Anschluss, Inbetriebnahme, Einweisung und Entsorgung von Verpackungsmaterial sind eigenständige Leistungen und nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
3.
Ist eine Lieferung „frei Bordsteinkante“ vereinbart, erfolgt die Anlieferung bis zu der der Lieferadresse nächstgelegenen, mit dem Lieferfahrzeug erreichbaren öffentlichen Entladestelle.
4.
Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Lieferadresse mit dem vorgesehenen Lieferfahrzeug erreichbar ist und die räumlichen und technischen Voraussetzungen für Lieferung, Einbringung, Montage und Betrieb der Ware vorliegen.
5.
Hierzu gehören insbesondere ausreichend breite und belastbare Zugänge, Türen, Treppenhäuser, Aufzüge und Stellflächen sowie erforderliche Strom-, Wasser-, Abluft- oder Druckluftanschlüsse.
6.
Zusätzliche Kosten, die aufgrund unrichtiger Kundenangaben, fehlender Zugänglichkeit, ungeeigneter Anschlüsse, erfolgloser Anlieferung oder sonstiger vom Kunden zu vertretender Umstände entstehen, können dem Kunden berechnet werden.
§ 9 Gefahrübergang und Transportschäden
1.
Bei Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung grundsätzlich erst mit Übergabe der Ware an den Verbraucher oder einen von ihm benannten empfangsberechtigten Dritten über.
2.
Hat der Verbraucher selbstständig ein Transportunternehmen beauftragt, das von YAVAS nicht zuvor angeboten wurde, gelten die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang.
3.
Bei Unternehmern geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder sonstigen zur Ausführung der Versendung bestimmten Unternehmen übergeben wurde. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung.
4.
Der Kunde wird gebeten, sichtbare Transportschäden möglichst unmittelbar bei der Anlieferung auf den Frachtpapieren vermerken zu lassen und YAVAS zeitnah zu informieren.
5.
Das Unterlassen einer solchen Meldung hat bei Verbrauchern keine Auswirkungen auf die gesetzlichen Mängelrechte.
6.
Für Unternehmer gelten ergänzend die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere § 377 HGB, soweit dieser anwendbar ist.
§ 10 Widerrufsrecht für Verbraucher
1.
Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
2.
Einzelheiten zum Widerrufsrecht, zur Widerrufsfrist und zu den Widerrufsfolgen ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung, die dem Verbraucher vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt wird.
3.
Verlangt ein Verbraucher ausdrücklich, dass YAVAS mit der Erbringung einer Dienstleistung vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist beginnt, und widerruft der Verbraucher den Vertrag anschließend wirksam, kann der Verbraucher nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zur Zahlung eines angemessenen Wertersatzes für die bis zum Widerruf bereits erbrachten Leistungen verpflichtet sein.
4.
Bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht bei vollständiger Erbringung der Dienstleistung nur, wenn die hierfür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Gesetzlich erforderliche ausdrückliche Zustimmungen, Erklärungen und Belehrungen des Verbrauchers bleiben hiervon unberührt.
5.
Bei einem vollständigen wirksamen Widerruf werden die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen einschließlich der Kosten der günstigsten von YAVAS angebotenen Standardlieferung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften erstattet.
6.
Zusätzliche Kosten, die dadurch entstanden sind, dass der Verbraucher eine andere oder teurere Lieferart als die günstigste angebotene Standardlieferung gewählt hat, werden nicht erstattet.
7.
Bei einer Teilrücksendung werden die ursprünglichen Lieferkosten nicht erstattet, soweit diese auch für die beim Kunden verbleibenden Waren in gleicher Höhe angefallen wären.
8.
Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung, wenn er hierüber vor Vertragsschluss ordnungsgemäß informiert wurde. Dies gilt nicht, soweit YAVAS nach den gesetzlichen Vorschriften zur Abholung der Ware auf eigene Kosten verpflichtet ist.
9.
Bei nicht paketversandfähigen Waren werden die voraussichtlichen unmittelbaren Rücksendekosten vor Vertragsschluss in der Produktbeschreibung, dem Angebot oder der Widerrufsbelehrung konkret angegeben oder angemessen geschätzt.
10.
Die Gefahr der Rücksendung bei Ausübung eines gesetzlichen Widerrufsrechts richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
11.
YAVAS kann die Rückzahlung verweigern, bis die Waren zurückerhalten wurden oder der Verbraucher nachgewiesen hat, dass er die Waren abgesandt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Dies gilt nicht, wenn YAVAS angeboten hat, die Ware abzuholen.
§ 11 Vom Widerrufsrecht ausgeschlossene Waren
1.
Das gesetzliche Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen über die Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf seine persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.
2.
Hierzu gehören, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, insbesondere:

• Schnitt-, Meter- und Rollenwaren, die entsprechend der bestellten Länge oder Menge zugeschnitten, abgelängt oder von einer größeren Einheit abgetrennt werden;

•Reißverschlüsse, die nach Kundenvorgaben gekürzt, verlängert, geteilt, kombiniert, mit ausgewählten Schiebern ausgestattet oder anderweitig individuell angefertigt oder verändert werden;

• Garne, Fäden, Bänder, Kordeln und vergleichbare Waren, die nach Kundenvorgaben abgewickelt, umgespult, zugeschnitten, kombiniert, konfektioniert, eingefärbt oder in einer individuellen Sondermenge hergestellt werden;

• Maschinen, Bügelanlagen und sonstige technische Anlagen, die erst nach Auftragserteilung entsprechend der vom Kunden ausgewählten Ausführung, Ausstattung oder technischen Konfiguration produziert, zusammengestellt, angepasst oder montiert werden;

• sonstige Waren, die aufgrund einer individuellen Auswahl oder Bestimmung des Kunden hergestellt, bearbeitet, verändert oder eindeutig auf seine persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten werden.
3.
Bei kundenspezifisch gefertigten Maschinen und Bügelanlagen bestimmt der Kunde die konkrete Ausführung insbesondere durch die Auswahl des Maschinen- oder Anlagenmodells, der Ausführung für leichte oder schwere Materialien, der Ausstattung mit oder ohne Fadenabschneider, der Steuerung oder Regelung sowie weiterer technischer Ausstattungsmerkmale.
4.
Die angebotene Maschine beziehungsweise Bügelanlage ist in diesen Fällen keine vorgefertigte Lagerware. Sie wird erst nach Auftragserteilung entsprechend der im Angebot und in der zugehörigen Produktbeschreibung aufgeführten Ausführung, Ausstattung und technischen Konfiguration produziert, zusammengestellt und montiert.
5.
Der Kunde wird vor Vertragsschluss ausdrücklich darauf hingewiesen, wenn die bestellte Ware aufgrund ihrer kundenspezifischen Herstellung, Konfiguration oder Anpassung vom gesetzlichen Widerrufsrecht ausgeschlossen ist.
6.
Der Umstand allein, dass eine Ware nicht lagernd ist, erst beim Hersteller oder Lieferanten bestellt wird, als „auf Anfrage“ gekennzeichnet ist oder die bestellte Menge den vorhandenen Lagerbestand übersteigt, führt nicht automatisch zum Ausschluss des gesetzlichen Widerrufsrechts.
7.
Unternehmern steht unabhängig von den vorstehenden Regelungen kein gesetzliches Verbraucherwiderrufsrecht zu.
§ 12 Industriegarne und Wertersatz
1.
Für vollständige, unveränderte Industriegarnkonen und andere serienmäßige Waren besteht bei Verbrauchern grundsätzlich ein Widerrufsrecht, soweit kein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt.
2.
Der Verbraucher darf die Ware nur in dem Umfang prüfen, wie dies zur Feststellung ihrer Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise erforderlich ist.
3.
Das Abwickeln, Vernähen oder Verarbeiten einer über die erforderliche Prüfung hinausgehenden Garnmenge kann einen ersatzpflichtigen Wertverlust begründen.
4.
Dies gilt insbesondere, wenn eine zurückgesandte Garnkone aufgrund der Abwicklung, Vernähung, Verschmutzung, Beschädigung oder sonstigen Nutzung nicht mehr als unbenutzte Neuware verkauft werden kann.
5.
Die Höhe eines Wertersatzes richtet sich nach dem tatsächlich eingetretenen Wertverlust, dem Umfang der Nutzung, dem Zustand der zurückgesandten Ware und ihrem verbleibenden Verkaufswert. Ein automatischer pauschaler Abzug erfolgt bei einem gesetzlichen Widerruf nicht.
6.
Voraussetzung für einen Wertersatzanspruch ist, dass der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde.
§ 13 Stornierungen und freiwillige Rücknahmen bei Kaufverträgen
1.
Ein allgemeines Recht des Kunden, einen bereits verbindlich geschlossenen Vertrag zu stornieren, besteht nicht. Gesetzliche Widerrufs-, Rücktritts-, Kündigungs- und Mängelrechte bleiben unberührt.
2.
Bei kundenspezifisch gefertigten oder konfigurierten Waren, für die kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, ist eine Stornierung nach verbindlicher Auftragserteilung grundsätzlich ausgeschlossen.
3.
YAVAS kann einer Stornierung oder Rücknahme im Einzelfall freiwillig und aus Kulanz zustimmen. Ein Anspruch des Kunden auf Zustimmung besteht nicht.
4.
Stimmt YAVAS einer Stornierung oder freiwilligen Rücknahme zu, kann YAVAS  wahlweise

• den tatsächlich entstandenen Schaden und die tatsächlich angefallenen Kosten oder
• eine Stornierungs- und Rücknahmepauschale in Höhe von 30 % des vereinbarten Warenwerts

berechnen.
5.
Gegenüber Verbrauchern bezieht sich die Pauschale auf den Warenwert einschließlich Umsatzsteuer. Gegenüber Unternehmern bezieht sie sich auf den Netto-Warenwert. Gesondert ausgewiesene Transport- und Dienstleistungskosten sind nicht Bestandteil des für die Pauschale maßgeblichen Warenwerts.
6.
Die Pauschale berücksichtigt insbesondere bereits entstandene Beschaffungs-, Produktions-, Montage-, Einrichtungs-, Prüfungs-, Verpackungs-, Verwaltungs- und Wiedereinlagerungskosten sowie den typischerweise eintretenden Wertverlust. Bei technischen Waren, insbesondere Nähmaschinen, Bügelanlagen, Dampferzeugern und sonstigen Maschinen oder Anlagen, können insbesondere Montage, Einstellung, Prüfung, Inbetriebnahme, Befüllung, betriebliche Nutzung sowie der hierdurch eintretende Verlust der Neuwertigkeit und Wiederverkäuflichkeit berücksichtigt werden.
7.
Bereits tatsächlich entstandene oder verbindlich beauftragte Hintransport-, Speditions-, Abhol-, Rücktransport-, Demontage- und externe Montagekosten sind nicht in der Pauschale enthalten. Sie werden nicht erstattet und können zusätzlich nach tatsächlichem Aufwand berechnet werden.
8.
Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass YAVAS kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
9.
YAVAS bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer tatsächlicher Schaden entstanden ist. Wird der tatsächliche Schaden berechnet, wird die 30-%-Pauschale nicht zusätzlich erhoben.
10.
Eine freiwillige Rücknahme bereits ausgelieferter Ware setzt die vorherige Zustimmung von YAVAS und eine transportsichere Rücksendung voraus.
11.
Bei einer freiwilligen Rücknahme trägt der Kunde die Kosten und, soweit gesetzlich zulässig, die Gefahr des Rücktransports.
12.
Gebrauchsspuren, Beschädigungen, Verschmutzungen, fehlende Teile, fehlendes Zubehör, fehlende Unterlagen, Öl- oder Wasserbefüllungen, betriebliche Nutzung sowie unsachgemäßer Abbau oder Transport können bei der Berechnung des tatsächlichen Schadens und des verbleibenden Warenwerts berücksichtigt werden.
§ 14 Montage, Inbetriebnahme und Einweisung
1.
Montage-, Aufbau-, Anschluss-, Inbetriebnahme-, Einrichtungs- und Einweisungsleistungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
2.
Der Kunde hat vor Beginn der Arbeiten sicherzustellen, dass die notwendigen räumlichen, technischen und betrieblichen Voraussetzungen vorhanden sind.
3.
Kann eine vereinbarte Leistung aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Umstands nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, können die hierdurch entstehenden zusätzlichen Anfahrts-, Warte-, Arbeits- und Materialkosten berechnet werden.
4.
Einstellungen einer Maschine auf bestimmte Stoffe, Garne oder Arbeitsvorgänge erfolgen auf Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Informationen und Muster.
5.
Das Widerrufsrecht bezüglich einer Dienstleistung erlischt bei vollständiger Leistungserbringung nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere die erforderlichen ausdrücklichen Erklärungen des Verbrauchers, erfüllt sind.
§ 15 Reparatur-, Wartungs- und sonstige Serviceleistungen
1.
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Reparatur-, Wartungs-, Prüf-, Einstell-, Instandsetzungs- und sonstige Service- und Bearbeitungsleistungen von YAVAS. Hierzu zählen insbesondere Arbeiten an Nähmaschinen, Bügeltechnik und sonstigen Geräten, das Schleifen von Scheren, die Anfertigung von Augenknopflöchern sowie vergleichbare Bearbeitungsleistungen.
2.
Art und Umfang der auszuführenden Arbeiten ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag, Angebot, Kostenvoranschlag oder der sonstigen Vereinbarung mit dem Kunden.
Soweit bei Auftragserteilung Art oder Ursache eines Fehlers noch nicht abschließend festgestellt werden können, können zunächst die zur Fehlerfeststellung erforderlichen Prüf-, Diagnose- und Fehlersucharbeiten durchgeführt werden, sofern diese vom Kunden beauftragt wurden.
Prüf-, Diagnose- und Fehlersucharbeiten können als eigenständige Leistung berechnet werden, wenn der Kunde vor Auftragserteilung über deren Kostenpflicht beziehungsweise die Berechnungsgrundlage informiert wurde. Dies gilt auch dann, wenn eine anschließende Reparatur technisch nicht möglich, wirtschaftlich nicht sinnvoll oder vom Kunden nicht beauftragt wird.
3.
Kostenvoranschläge sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, unverbindliche Schätzungen der voraussichtlichen Kosten.Die Erstellung eines Kostenvoranschlags ist nur kostenpflichtig, wenn dies vorab mit dem Kunden vereinbart wurde.
Stellt sich während der Durchführung der Arbeiten heraus, dass der dem Auftrag zugrunde liegende Kostenansatz wesentlich überschritten werden muss, wird YAVAS den Kunden hierüber informieren.
Wesentliche zusätzliche kostenpflichtige Arbeiten, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden grundsätzlich erst nach Zustimmung des Kunden durchgeführt.
Kann der Kunde trotz angemessener Kontaktversuche nicht erreicht werden, ist YAVAS nicht verpflichtet, über den ursprünglich beauftragten Leistungsumfang hinausgehende Arbeiten auszuführen.
4.
Der Kunde ist verpflichtet, YAVAS über ihm bekannte Fehler, Vorschäden, bereits durchgeführte Reparaturversuche, Umbauten, Veränderungen sowie sonstige Besonderheiten des übergebenen Gerätes oder der zur Bearbeitung übergebenen Sache zu informieren.
YAVAS haftet nicht für Schäden oder Beeinträchtigungen, die ausschließlich auf bereits vorhandenen und bei fachgerechter Prüfung nicht erkennbaren Vorschäden, Materialermüdung, altersbedingtem Verschleiß, ungeeigneten Materialien, fehlerhaften früheren Reparaturen oder vom Kunden nicht mitgeteilten Veränderungen beruhen, sofern YAVAS diese Schäden oder Beeinträchtigungen nicht verursacht oder zu vertreten hat.
Die allgemeinen Haftungsbestimmungen dieser AGB bleiben unberührt.
5.
Bei der Bearbeitung kundeneigener Waren, insbesondere bei der Anfertigung von Augenknopflöchern oder vergleichbaren nicht ohne Weiteres rückgängig zu machenden Bearbeitungen, hat der Kunde die gewünschten Maße, Positionen und sonstigen Vorgaben eindeutig anzugeben beziehungsweise zu kennzeichnen.Soweit Materialeigenschaften, Beschichtungen, Vorschädigungen, Materialspannungen oder sonstige Besonderheiten bei üblicher fachgerechter Prüfung nicht erkennbar sind, haftet YAVAS nicht für Beeinträchtigungen, die ausschließlich auf diesen Eigenschaften beruhen, sofern YAVAS die Beeinträchtigung nicht zu vertreten hat.
Bestehen aus fachlicher Sicht Bedenken hinsichtlich der gewünschten Bearbeitung, kann YAVAS die Ausführung von einer vorherigen Abstimmung mit dem Kunden oder, soweit möglich und zumutbar, von einer Probebearbeitung an einem geeigneten Muster abhängig machen.
6.
Soweit es sich bei der beauftragten Leistung um einen Werkvertrag handelt, gelten die gesetzlichen Kündigungsrechte.
Kündigt der Kunde einen Werkvertrag vor vollständiger Ausführung, richten sich die Vergütungsansprüche von YAVAS nach den gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere sind ersparte Aufwendungen sowie anderweitiger Erwerb oder ein böswillig unterlassener anderweitiger Erwerb nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen anzurechnen.
7.
Nach Fertigstellung wird der Kunde, soweit entsprechende Kontaktdaten vorliegen, über die Abholbereitschaft informiert.
Der Kunde ist verpflichtet, zur Abholung bereitgestellte Geräte, Waren oder sonstige Gegenstände innerhalb einer angemessenen Frist abzuholen.Gesetzliche Zurückbehaltungs- und Pfandrechte von YAVAS bleiben unberührt.
8.
Für Reparatur-, Wartungs- und sonstige Werkleistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte.
YAVAS ist bei einem Mangel grundsätzlich Gelegenheit zur Prüfung und, soweit gesetzlich vorgesehen, zur Nacherfüllung zu geben.
Eine Reparatur, Wartung oder sonstige Bearbeitung begründet keine Garantie für solche Teile, Funktionen oder Eigenschaften des Gerätes oder Gegenstandes, die nicht Gegenstand des vereinbarten Auftrags waren. Gesetzliche Ansprüche wegen Schäden, die durch YAVAS verursacht wurden, bleiben unberührt.
§ 16 Vor-Ort-Service beim Kunden
1.
Sofern Reparatur-, Wartungs-, Montage-, Aufbau-, Anschluss-, Inbetriebnahme-, Einweisungs- oder sonstige Servicearbeiten am Standort des Kunden durchgeführt werden, hat der Kunde sicherzustellen, dass der vereinbarte Einsatzort zum vereinbarten Termin zugänglich ist und die für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Voraussetzungen vorhanden sind.
Hierzu gehören, soweit für die jeweilige Leistung erforderlich, insbesondere ein geeigneter Arbeitsplatz, eine geeignete Strom-, Druckluft-, Wasser-, Dampf- oder Abluftversorgung, ausreichender Zugang zu den Maschinen oder Anlagen sowie die erforderlichen betrieblichen und sicherheitstechnischen Voraussetzungen.
2.
Anfahrtskosten, Fahrtzeiten, Arbeitszeiten, Materialkosten und sonstige Nebenkosten werden nach dem jeweiligen Angebot, Auftrag oder der bei Auftragserteilung vereinbarten Preis- und Berechnungsgrundlage berechnet.
Entstehen aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, vermeidbare Wartezeiten oder kann ein vereinbarter Termin aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, können die hierdurch tatsächlich entstandenen und nach den gesetzlichen Vorschriften ersatzfähigen Aufwendungen berechnet werden.
Ersparte Aufwendungen werden berücksichtigt.
3.
Zeigt sich beim Vor-Ort-Termin, dass über den vereinbarten Leistungsumfang hinaus weitere Arbeiten, Ersatzteile oder sonstige Leistungen erforderlich sind, wird der Kunde hierüber informiert.
Zusätzliche kostenpflichtige Arbeiten werden grundsätzlich nur nach Zustimmung des Kunden ausgeführt.
Ist eine sofortige zusätzliche Maßnahme erforderlich, um eine unmittelbar drohende Gefahr für Personen oder Sachen abzuwenden, bleiben die gesetzlichen Regelungen unberührt.
4.
Der Kunde hat YAVAS vor Beginn der Arbeiten auf besondere Gefahren, betriebliche Sicherheitsbestimmungen, Zugangsregelungen sowie sonstige für die Durchführung der Arbeiten relevante Umstände hinzuweisen. 
Der Kunde hat die erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zu erbringen.Kann eine Leistung aufgrund fehlender, verspäteter oder unzureichender Mitwirkung des Kunden nicht oder nicht vollständig ausgeführt werden, bleiben die gesetzlichen Ansprüche von YAVAS unberührt.
§ 17 Vermietung von Maschinen, Geräten und Anlagen
1.
Mietgegenstand
Art und Umfang der vermieteten Maschinen, Geräte, Anlagen, Zubehörteile und sonstigen Gegenstände ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Mietvertrag, Lieferschein oder Übergabeprotokoll.
Durch den Mietvertrag wird dem Mieter ausschließlich das vertraglich vereinbarte Gebrauchsrecht für die Dauer des Mietverhältnisses eingeräumt. Die Eigentumsverhältnisse am Mietgegenstand werden durch den Mietvertrag nicht berührt.

2.
Mietdauer
Beginn und Dauer des Mietverhältnisses ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder Mietvertrag.
Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit, ohne dass es einer gesonderten ordentlichen Kündigung bedarf, sofern keine Verlängerung vereinbart wurde.
Ein ordentliches Kündigungsrecht während einer ausdrücklich vereinbarten festen Mietdauer besteht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde oder gesetzlich vorgesehen ist.
Gesetzliche Widerrufs-, außerordentliche Kündigungs- und sonstige Beendigungsrechte bleiben unberührt.

3.
Nichtabnahme, Nichtnutzung und vorzeitige Rückgabe
Kann oder möchte der Mieter den Mietgegenstand aus einem in seiner Person oder seinem Verantwortungsbereich liegenden Grund nicht oder nicht vollständig nutzen, lässt dies die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Miete grundsätzlich unberührt, soweit YAVAS zur vertragsgemäßen Gebrauchsüberlassung bereit und in der Lage ist.
Gleiches gilt grundsätzlich bei einer vorzeitigen Rückgabe eines für einen bestimmten Zeitraum gemieteten Mietgegenstandes, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.
YAVAS lässt sich hierbei ersparte Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen, die durch eine anderweitige Vermietung oder sonstige Verwertung des Gebrauchs während des ursprünglich vereinbarten Mietzeitraums tatsächlich erzielt werden.
Soweit YAVAS infolge einer anderweitigen Überlassung des Mietgegenstandes außerstande ist, dem ursprünglichen Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch zu gewähren, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Gesetzliche Widerrufs- und außerordentliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.

4.
Übergabe und Zustand
YAVAS überlässt dem Mieter den Mietgegenstand in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand.
Bei Übergabe erkennbare Beschädigungen, Gebrauchsspuren, Fehlteile oder sonstige Besonderheiten können in einem Übergabeprotokoll festgehalten werden.Der Mieter hat den Mietgegenstand bei Übergabe auf erkennbare Schäden und Vollständigkeit zu prüfen und erkennbare Abweichungen möglichst unverzüglich mitzuteilen.
Das Unterlassen einer solchen Mitteilung führt bei Verbrauchern nicht zum Verlust gesetzlicher Rechte.

5.
Nutzung des Mietgegenstandes
Der Mietgegenstand darf ausschließlich bestimmungs- und vertragsgemäß sowie unter Beachtung der Bedienungs-, Sicherheits- und Herstellerhinweise verwendet werden.
Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass der Mietgegenstand ausschließlich durch Personen bedient wird, die über die hierfür erforderlichen Kenntnisse verfügen oder entsprechend eingewiesen wurden.
Eigenmächtige technische Veränderungen, Umbauten, Demontagen oder sonstige Eingriffe in den Mietgegenstand sind ohne vorherige Zustimmung von YAVAS nicht zulässig.
Eine Weitervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung von YAVAS nicht zulässig. Gesetzliche Rechte des Mieters bleiben unberührt.

6.
Standort und Veränderung des Aufstellortes
Bei stationär aufgestellten, montierten oder durch YAVAS installierten Maschinen und Anlagen darf der vereinbarte Aufstell- oder Einsatzort nicht ohne vorherige Abstimmung mit YAVAS verändert werden, soweit durch die Standortveränderung Transport-, Montage-, Anschluss-, Funktions- oder Sicherheitsanforderungen berührt werden können.
Der Mieter hat sicherzustellen, dass am jeweiligen Einsatzort die für den ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb erforderlichen technischen Voraussetzungen vorhanden sind.
Hierzu gehören, soweit für den Mietgegenstand erforderlich, insbesondere geeignete Strom-, Druckluft-, Dampf-, Wasser- und Abluftanschlüsse sowie ausreichende Platz-, Tragfähigkeits- und Sicherheitsverhältnisse.

7.
Störungen und Mängel während der Mietzeit
Der Mieter hat während der Mietzeit auftretende Störungen, Schäden oder sonstige Mängel des Mietgegenstandes YAVAS unverzüglich mitzuteilen.
Besteht die Gefahr eines weiteren Schadens oder eine mögliche Gefährdung von Personen oder Sachen, ist der Betrieb des Mietgegenstandes bis zur Abstimmung mit YAVAS einzustellen, soweit dies zur Vermeidung weiterer Schäden oder Gefahren erforderlich ist.
Der Mieter darf Reparaturen, technische Eingriffe oder Veränderungen durch Dritte nur nach vorheriger Zustimmung von YAVAS durchführen lassen, soweit nicht eine sofortige Maßnahme zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr zwingend erforderlich ist.
Gesetzliche Rechte des Mieters wegen eines Mangels bleiben unberührt.

8.
Wartung, Reparaturen und Schäden während der Mietzeit
YAVAS trägt die Kosten für Reparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen, die aufgrund gewöhnlicher vertragsgemäßer Abnutzung oder aufgrund eines technischen Mangels erforderlich werden, den der Mieter nicht zu vertreten hat, soweit gesetzlich oder vertraglich nichts anderes zulässig vereinbart wurde.
Kosten für Schäden, Reparaturen, Ersatzteile und sonstige Maßnahmen, die aufgrund unsachgemäßer Bedienung, nicht vertragsgemäßer Nutzung, unzulässiger Veränderungen, ungeeigneter Betriebsmittel oder einer sonstigen vom Mieter zu vertretenden Pflichtverletzung erforderlich werden, können dem Mieter nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechnet werden.
Normale, durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehende Abnutzung geht nicht zulasten des Mieters.
Verbrauchsmaterialien und Betriebsmittel, die bestimmungsgemäß während der Nutzung verbraucht werden, sind nur Bestandteil der Miete, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

9.
Verlust und Diebstahl
Der Mieter hat YAVAS über Verlust, Diebstahl oder erhebliche Beschädigungen des Mietgegenstandes unverzüglich zu informieren.
Bei Diebstahl ist zusätzlich unverzüglich Anzeige bei der zuständigen Polizeibehörde zu erstatten und YAVAS auf Verlangen ein entsprechender Nachweis zur Verfügung zu stellen.
Die Haftung des Mieters für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

10.
Rückgabe
Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mietgegenstand einschließlich sämtlichen mitvermieteten Zubehörs, Unterlagen und sonstigen Bestandteilen vollständig zurückzugeben oder, soweit eine Abholung durch YAVAS vereinbart wurde, zum vereinbarten Termin zur Abholung bereitzuhalten.
Der Mietgegenstand ist in einem Zustand zurückzugeben, der dem vertragsgemäßen Gebrauch unter Berücksichtigung der Mietdauer entspricht.
Normale Gebrauchsspuren und vertragsgemäße Abnutzung stellen keinen vom Mieter zu ersetzenden Schaden dar.
Fehlende Teile sowie vom Mieter zu vertretende Beschädigungen können nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in Rechnung gestellt werden.

11.
Verspätete Rückgabe
Wird der Mietgegenstand nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht rechtzeitig zurückgegeben oder nicht vereinbarungsgemäß zur Abholung bereitgestellt, kann YAVAS für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verlangen.
Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden nachweisbaren Schadens bleibt im gesetzlich zulässigen Umfang unberührt.

12.
Kaution
Soweit eine Kaution vereinbart wurde, dient diese der Sicherung fälliger Ansprüche von YAVAS aus dem jeweiligen Mietverhältnis.
Die Kaution stellt keine Vorauszahlung auf die letzte Mietrate dar und berechtigt den Mieter nicht, laufende oder abschließende Mietzahlungen mit der Kaution zu verrechnen.
Nach vollständiger Rückgabe des Mietgegenstandes sowie nach einer angemessenen Prüfungs- und Abrechnungszeit wird die Kaution zurückgezahlt, soweit keine berechtigten Gegenansprüche von YAVAS bestehen.
Bestehen berechtigte Gegenansprüche, kann YAVAS diese nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch verrechnen.

13.
Lieferung, Aufbau, Abbau und Abholung
Lieferung, Transport, Einbringung, Aufbau, Anschluss, Inbetriebnahme, Einweisung, Abbau und Abholung eines Mietgegenstandes sind nur Bestandteil des Mietvertrags, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Für die räumlichen und technischen Voraussetzungen am Einsatzort gelten § 8 und § 14 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.
Entstehen aufgrund unrichtiger Kundenangaben, fehlender Zugänglichkeit, fehlender technischer Voraussetzungen, erfolgloser Anlieferung oder Abholung oder aufgrund sonstiger vom Mieter zu vertretender Umstände zusätzliche Kosten, können die hierdurch tatsächlich entstandenen und nach den gesetzlichen Vorschriften ersatzfähigen Aufwendungen berechnet werden.

§ 18 Transport von Maschinen, Geräten und Anlagen
1.
YAVAS bietet neben Warenlieferungen und der Lieferung von Mietgeräten auch eigenständige Transportleistungen für Maschinen, Geräte und Anlagen an. Hierzu gehören insbesondere Transporte von Nähmaschinen, Bügelanlagen, Dampferzeugern, Zuschneide- und sonstigen Maschinen und Betriebseinrichtungen, beispielsweise im Rahmen eines Standortwechsels oder Umzugs des Kunden.
2.
Art und Umfang der Transportleistung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder Auftrag.
Demontage, Abbau, Trageleistungen, Verbringung aus oder in Gebäude, Verladung, Entladung, Aufbau, Montage, Anschluss, Inbetriebnahme, Einrichtung und Einweisung sind nur Bestandteil des Auftrags, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde oder sich ein entsprechender Leistungsumfang zwingend aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt.
3.
Der Kunde hat YAVAS vor Auftragserteilung alle für die Durchführung des Transports wesentlichen Umstände mitzuteilen.

Hierzu gehören insbesondere:
• Art, Anzahl, Maße und soweit bekannt Gewicht der zu transportierenden Maschinen, Geräte und Anlagen,
• Abhol- und Lieferadresse,,
• Etage und Zugänglichkeit,
• vorhandene und für den Transport nutzbare Aufzüge,
• Treppen, Türen, Durchgänge und sonstige räumliche Besonderheiten,
• erforderliche Tragewege,
• vorhandene Zufahrts-, Halte- oder Parkmöglichkeiten sowie
• besondere technische oder sicherheitsrelevante Eigenschaften des Transportgutes.

Auf außergewöhnlich hohe Einzelwerte, besonders empfindliche Geräte oder sonstige für die Durchführung und Absicherung des Transports wesentliche Besonderheiten hat der Kunde YAVAS vor Vertragsschluss hinzuweisen.
4.
Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Abhol- und Lieferorte zum vereinbarten Zeitpunkt zugänglich sind und die für die Durchführung der vereinbarten Transportleistung erforderlichen räumlichen und betrieblichen Voraussetzungen vorliegen.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, hat der Kunde erforderliche Zufahrts-, Halte-, Park- und Zugangsmöglichkeiten sicherzustellen und YAVAS auf bestehende Zufahrtsbeschränkungen, Gewichtsbeschränkungen, Baustellen, gesperrte Zugänge oder sonstige Hindernisse hinzuweisen.
5.
Soweit Demontage, Abklemmen, Entleerung oder sonstige Vorbereitung des Transportgutes nicht ausdrücklich von YAVAS übernommen wird, hat der Kunde die zu transportierenden Geräte rechtzeitig transportbereit zur Verfügung zu stellen.Hierzu gehört, soweit erforderlich, insbesondere das Entfernen loser Gegenstände und Materialien sowie die ordnungsgemäße Außerbetriebnahme von Geräten.Bügelanlagen, Dampferzeuger und sonstige Geräte mit Wasser-, Dampf-, Druckluft- oder sonstigen Medienanschlüssen müssen vor dem Transport ordnungsgemäß außer Betrieb genommen, drucklos, ausreichend abgekühlt und, soweit technisch erforderlich, entleert sein, sofern diese Arbeiten nicht ausdrücklich von YAVAS übernommen werden.
6.
Zusätzliche Kosten, die aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Kunden, fehlender Zugänglichkeit, nicht transportbereit zur Verfügung gestellter Geräte, nicht mitgeteilter Treppen oder Tragewege, fehlender Park- oder Zufahrtsmöglichkeiten oder sonstiger vom Kunden zu vertretender Umstände entstehen, können nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zusätzlich berechnet werden.
Dies gilt insbesondere für zusätzliche Arbeits-, Warte-, Fahrt- und Tragezeiten sowie für erforderliche zusätzliche Mitarbeiter, Fahrzeuge oder Hilfsmittel, soweit deren Einsatz aufgrund der vom Kunden zu vertretenden Umstände erforderlich wird.Ersparte Aufwendungen werden berücksichtigt.
7.
Kann der Transport aufgrund der tatsächlichen örtlichen oder technischen Gegebenheiten nicht sicher durchgeführt werden, ist YAVAS berechtigt, die Durchführung bis zur Herstellung geeigneter Voraussetzungen auszusetzen.Dies gilt insbesondere, wenn Transportwege, Treppen, Aufzüge, Türen, Böden oder sonstige bauliche Gegebenheiten für Gewicht oder Abmessungen des Transportgutes offensichtlich ungeeignet sind oder eine sichere Durchführung des Transports nicht gewährleisten.
Gesetzliche Rechte beider Parteien bleiben unberührt.
8.
Soweit YAVAS die Verladung, Sicherung und Entladung des Transportgutes vereinbarungsgemäß übernimmt, werden diese Arbeiten mit der erforderlichen fachlichen Sorgfalt durchgeführt.
Soweit bestimmte Verpackungs-, Transport- oder Schutzmaßnahmen vom Kunden übernommen werden, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass diese für die vereinbarte Beförderung geeignet sind.
9.
Für eigenständige Transportverträge gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über den Frachtvertrag, insbesondere die §§ 407 ff. HGB, soweit diese auf das jeweilige Vertragsverhältnis anwendbar sind.
Die Haftung von YAVAS für Verlust, Beschädigung oder verspätete Ablieferung des Transportgutes richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.Zwingende gesetzliche Haftungsregelungen und gesetzliche Haftungshöchstbeträge bleiben unberührt.
Die allgemeinen Haftungsbestimmungen dieser AGB gelten ergänzend, soweit die besonderen gesetzlichen Vorschriften über die Haftung bei Transportleistungen keine abweichenden Regelungen enthalten.
10.
Der Kunde wird gebeten, das Transportgut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen und Vollständigkeit zu prüfen und erkennbare Transportschäden möglichst bei Ablieferung anzuzeigen.
Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden gelten die gesetzlichen Anzeige- und Beweisregelungen.
Das Unterlassen einer sofortigen Schadensanzeige führt nicht automatisch zum Verlust gesetzlicher Ansprüche; die gesetzlichen Rechtsfolgen einer verspäteten Schadensanzeige bleiben jedoch unberührt.
11.
Aufbau, Montage, Anschluss, Inbetriebnahme, Einstellung oder Funktionsprüfung am neuen Standort sind nur geschuldet, wenn diese Leistungen ausdrücklich vereinbart wurden.
Werden solche Leistungen vereinbart, gelten ergänzend § 14 sowie, soweit einschlägig, die Bestimmungen über Serviceleistungen und Vor-Ort-Service dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
12.
Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die für den Transport vorgesehenen Wege, Zugänge, Türen, Treppenhäuser, Aufzüge, Böden und sonstigen Gebäudebereiche für die Abmessungen und das Gewicht des Transportgutes geeignet und ausreichend zugänglich sind.
Der Kunde hat YAVAS vor Beginn der Arbeiten auf ihm bekannte besondere Gefahren oder Empfindlichkeiten hinzuweisen, insbesondere auf empfindliche Bodenbeläge, Wandverkleidungen, Glaselemente, nicht ausreichend belastbare Böden oder Treppen, besonders enge Transportwege sowie sonstige bauliche Besonderheiten.Soweit besondere Schutzmaßnahmen erforderlich oder vom Kunden gewünscht sind, die über die bei Transportarbeiten übliche Sorgfalt und Sicherung hinausgehen, sind diese vor Durchführung des Transports mit YAVAS abzustimmen.
YAVAS führt die übernommenen Transport-, Trage-, Be- und Entladearbeiten mit der erforderlichen Sorgfalt durch.
Für Schäden an Gebäuden, Böden, Wänden, Türen, Treppenhäusern, Aufzügen oder sonstigen Einrichtungen haftet YAVAS nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit diese durch YAVAS oder seine Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind.YAVAS haftet nicht für Schäden, die ausschließlich darauf beruhen, dass die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse für den vereinbarten Transport ungeeignet waren oder besondere, für YAVAS nicht erkennbare Umstände oder Gefahren bestanden und der Kunde hierauf trotz Kenntnis nicht hingewiesen hat.Stellt sich vor oder während des Transports heraus, dass eine sichere Durchführung ohne besondere Schutzmaßnahmen, zusätzliche Hilfsmittel oder zusätzliches Personal nicht möglich ist, ist YAVAS berechtigt, die Arbeiten bis zur Abstimmung mit dem Kunden auszusetzen. Hierdurch erforderliche zusätzliche Leistungen und Kosten werden dem Kunden vor deren Ausführung mitgeteilt und nur nach entsprechender Beauftragung ausgeführt.
13.
Soweit ein Transportvertrag im Einzelfall als Umzugsvertrag über die Beförderung von Umzugsgut im Sinne der §§ 451 ff. HGB einzuordnen ist, gelten die hierfür vorgesehenen besonderen gesetzlichen Vorschriften vorrangig. Zwingende Leistungs-, Informations-, Anzeige- und Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
§ 19 Eigentumsvorbehalt
1.
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des jeweiligen Kaufpreises Eigentum von YAVAS.
2.
Gegenüber Unternehmern bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher gegenwärtiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum von YAVAS.
3.
Eine Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware durch einen Unternehmer erfolgt für YAVAS. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit Waren Dritter entsteht Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Gegenstände.
4.
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, wird YAVAS auf Verlangen des Unternehmers Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.
§ 20 Mängelrechte und Nacherfüllung bei Kaufverträgen
1.
Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Mängelrechte.
2.
Eine zusätzliche Garantie besteht nur, wenn sie ausdrücklich und gesondert erklärt wurde. Herstellergarantien bestehen gegebenenfalls neben den gesetzlichen Mängelrechten und richten sich nach den jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers.
3.
Bei einem Mangel kann der Kunde nach den gesetzlichen Voraussetzungen Nacherfüllung verlangen. Die notwendigen Aufwendungen der Nacherfüllung trägt YAVAS im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang.
4.
Der Kunde hat YAVAS Gelegenheit zur Prüfung des beanstandeten Mangels und zur Nacherfüllung zu geben.
5.
Bei Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neuen Waren ein Jahr ab Gefahrübergang.
6.
Die Verkürzung nach Absatz 5 gilt nicht

• bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten,
• bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
• bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
• bei ausdrücklich übernommenen Garantien,
• bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz,
• bei gesetzlich zwingenden Rückgriffsansprüchen oder
• in sonstigen Fällen, in denen eine Verkürzung gesetzlich unzulässig ist.
7.
Schäden oder Funktionsstörungen, die ursächlich auf natürliche Abnutzung, Verschleiß, unsachgemäße Behandlung, Überlastung, ungeeignete Nadeln, Garne, Öle, Wasserqualitäten, Betriebsmittel oder Materialien, Nichtbeachtung von Betriebs- oder Wartungsanweisungen, fehlerhafte Anschlüsse, eigenmächtige Umbauten oder unsachgemäße Reparaturen zurückzuführen sind, stellen keinen von YAVAS zu vertretenden Mangel dar.
8.
Verschleißteile unterliegen nur dann den gesetzlichen Mängelrechten, wenn die vorzeitige Abnutzung auf einem bereits bei Gefahrübergang bestehenden Sachmangel beruht.
9.
Die gesetzlichen Rechte des Kunden bleiben unberührt, soweit YAVAS die Ursache des Mangels zu vertreten hat.
§ 21 Haftung
1.
YAVAS haftet unbeschränkt

• bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
• bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
• nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
• bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie
• im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
2.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet YAVAS nur für den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
3.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
4.
Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
5.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von YAVAS.
§ 22 Datenschutz
1.
Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet.
2.
Weitere Informationen zur Art, zum Umfang und zum Zweck der Datenverarbeitung ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung von YAVAS.
Hier finden Sie unsere Datenschutzrichtlinien.
§ 23 Verbraucherschlichtung
YAVAS ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 24 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2.
Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch nicht der Schutz zwingender gesetzlicher Vorschriften des Staates entzogen wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist Berlin, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
4.
Berlin ist ebenfalls Gerichtsstand, wenn ein Unternehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohn- oder Geschäftssitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
5.
Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
6.
Erfüllungsort gegenüber Unternehmern ist der Geschäftssitz von YAVAS in Berlin, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
§ 25 Schlussbestimmungen
1.
Vertragssprache ist Deutsch.
2.
Änderungen und Ergänzungen individueller Vereinbarungen sollen zu Nachweiszwecken in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
4.
An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
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