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YAVAS Schneidereibedarf
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma YAVAS Schneidereibedarf

YAVAS Schneidereibedarf
Inhaber: Koray Yavas
Schillerstr. 21
10625 Berlin
Deutschland

Telefon: +49 (0)30 315 033 06
Telefax: +49 (0)30 315 033 07
E-Mail: info@yavas-berlin.de

Stand: 23. Juli 2026
§ 1 Geltungsbereich
1.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen YAVAS Schneidereibedarf, Inhaber Koray Yavas, nachfolgend „YAVAS“ oder „Verkäufer“ genannt, und seinen Kunden über die Lieferung von Waren sowie über damit zusammenhängende Montage-, Einrichtungs-, Reparatur- und sonstige Leistungen.
2.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, soweit in den einzelnen Bestimmungen keine abweichende Regelung getroffen wird.
3.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
4.
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
5.
Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn YAVAS ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn YAVAS in Kenntnis entgegenstehender Geschäftsbedingungen eine Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.
§ 2 Vertriebswege und Widerrufsrecht
1.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge, die

• im Ladengeschäft von YAVAS Schneidereibedarf,
• über den Online-Shop,
• per E-Mail,
• telefonisch,
• über ein individuelles Angebot oder
• auf sonstigem Wege

geschlossen werden.
2.
Die Bestimmungen über das gesetzliche Widerrufsrecht gelten ausschließlich gegenüber Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen und bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, soweit gesetzlich ein Widerrufsrecht besteht.
3.
Bei Verträgen, die unmittelbar im Ladengeschäft von YAVAS Schneidereibedarf unter gleichzeitiger Anwesenheit des Kunden und eines Mitarbeiters abgeschlossen werden, besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht.
4.
Die freiwillige Rücknahme oder der Umtausch mangelfreier Waren aus einem Kauf im Ladengeschäft erfolgt ausschließlich nach vorheriger Zustimmung von YAVAS Schneidereibedarf. Ein Anspruch auf Rücknahme, Umtausch, Barauszahlung oder Ausstellung einer Gutschrift besteht nicht.
5.
Wird einer Rücknahme oder einem Umtausch freiwillig zugestimmt, kann diese Zustimmung insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass die Ware

• unbenutzt,
• vollständig,
• unbeschädigt,
• frei von Verschmutzungen und Gebrauchsspuren und
• möglichst in der Originalverpackung

zurückgegeben wird.
6.
Schnitt-, Meter- und Rollenwaren, individuell angefertigte oder konfigurierte Waren, gekürzte Reißverschlüsse, bereits benutzte Garne sowie kundenspezifisch produzierte Maschinen und Bügelanlagen sind von einer freiwilligen Rücknahme grundsätzlich ausgeschlossen.
7.
Gesetzliche Rechte des Kunden bei mangelhafter Ware bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
§ 3 Angebote, Produktdarstellungen und Vertragsschluss
1.
Die Darstellung von Waren im Online-Shop, in Katalogen, Preislisten oder sonstigen Verkaufsunterlagen stellt grundsätzlich noch kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung an den Kunden, eine Bestellung abzugeben.
2.
Mit Absenden einer Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags ab.
3.
Eine automatisch versandte Bestell- oder Eingangsbestätigung bestätigt lediglich den Eingang der Bestellung. Sie stellt noch keine Annahme des Angebots dar.
4.
Der Vertrag kommt zustande, sobald YAVAS die Bestellung durch eine ausdrückliche Auftragsbestätigung, eine Zahlungsaufforderung nach Prüfung der Bestellung, eine Versand- oder Abholbestätigung oder durch Auslieferung beziehungsweise Bereitstellung der Ware annimmt.
5.
Bei individuell erstellten Angeboten kommt der Vertrag durch die fristgerechte Annahme des Angebots durch den Kunden zustande, soweit das Angebot nicht ausdrücklich als freibleibend oder unter einem weiteren Vorbehalt stehend gekennzeichnet ist.
6.
Für Art, Umfang und Ausführung der geschuldeten Lieferung oder Leistung sind die Auftragsbestätigung, das angenommene Angebot und die darin einbezogene Produktbeschreibung maßgeblich.
7.
Technische Angaben, Abbildungen, Zeichnungen, Maßangaben und Leistungsbeschreibungen dienen der Beschreibung der Ware. Geringfügige handelsübliche oder technisch notwendige Abweichungen bleiben zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind und die vereinbarte Verwendung der Ware nicht beeinträchtigen.
§ 4 Kundenspezifische Konfigurationen
1.
Bei Maschinen, Bügelanlagen und sonstigen technischen Anlagen kann der Kunde zwischen unterschiedlichen Modellen, Ausführungen, Steuerungen, Regelungen, Motoren, Tischplatten, Gestellen, Zubehörteilen und technischen Ausstattungsmerkmalen wählen.
2.
Die konkrete Konfiguration kann insbesondere folgende Merkmale umfassen:

• Ausführung für leichte, mittlere oder schwere Materialien,
• Ausstattung mit oder ohne Fadenabschneider,
• Art der Steuerung oder Regelung,
• Motorisierung und Antrieb,
• Maschinenunterklasse,
• Stichlänge,
• Nadelabstand oder Nadelstärke,
• Tischplatte und Tischplattenausschnitt,
• Gestell und Arbeitshöhe,
• pneumatische oder elektrische Ausstattung,
• Spezialfüße, Apparate und Zusatzeinrichtungen,
• Anpassung an bestimmte Materialien, Garne oder Arbeitsvorgänge.
3.
Die vom Kunden ausgewählte Ausführung ergibt sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung und der zugehörigen Produktbeschreibung.
4.
Änderungen der vereinbarten Konfiguration nach Vertragsschluss bedürfen der Zustimmung von YAVAS. Hierdurch entstehende Mehrkosten und Lieferzeitverlängerungen trägt der Kunde, sofern YAVAS diese nicht zu vertreten hat.
§ 5 Preise und Versandkosten
1.
Gegenüber Verbrauchern verstehen sich die angegebenen Preise einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2.
Gegenüber Unternehmern können Preise als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Maßgeblich ist die Kennzeichnung im jeweiligen Angebot oder in der jeweiligen Produktbeschreibung.
3.
Liefer-, Verpackungs-, Speditions-, Montage-, Einrichtungs-, Abbau-, Einweisungs- und sonstige Nebenkosten sind nur im Preis enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart oder ausgewiesen wurde.
4.
Die jeweils anfallenden Versand- und Lieferkosten werden dem Kunden vor Vertragsschluss mitgeteilt.
5.
Bei Lieferungen in Länder außerhalb der Europäischen Union können zusätzliche Zölle, Einfuhrumsatzsteuern, Gebühren und sonstige öffentliche Abgaben entstehen. Diese werden nicht von YAVAS erhoben und sind vom Kunden zu tragen.
§ 6 Zahlungsbedingungen
1.
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung gegen Vorkasse.
2.
Die jeweils verfügbaren Zahlungsmöglichkeiten werden dem Kunden im Online-Shop, im Angebot oder auf der Rechnung mitgeteilt.
3.
Wird Lieferung auf Rechnung vereinbart, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von zehn Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, soweit auf der Rechnung kein anderes Zahlungsziel angegeben ist.
4.
Bei Abholung kann Barzahlung oder eine andere ausdrücklich angebotene Zahlungsart vereinbart werden.
5.
Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des vollständigen Betrags bei YAVAS.
6.
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
7.
YAVAS ist bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Kunden berechtigt, noch ausstehende Lieferungen von einer Vorauszahlung oder angemessenen Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
8.
Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen berechtigt. Dies gilt nicht für Gegenforderungen, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen.
§ 7 Lieferung und Lieferzeiten
1.
Lieferzeiten und Liefertermine ergeben sich aus dem Online-Shop, dem Angebot oder der Auftragsbestätigung.
2.
Lieferzeiten für kundenspezifisch produzierte, konfigurierte oder montierte Waren beginnen grundsätzlich erst, wenn

• der Vertrag wirksam zustande gekommen ist,
• alle technischen Einzelheiten geklärt sind,
• erforderliche Kundenangaben, Muster oder Freigaben vorliegen und
• eine vereinbarte Vorauszahlung vollständig eingegangen ist.
3.
Ein Liefertermin ist nur verbindlich, wenn er ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurde. Sonstige Lieferzeitangaben sind voraussichtliche Angaben.
4.
Bei kundenspezifischen Produktionen können sich Lieferzeiten aufgrund der Produktions- und Transportabläufe des Herstellers verändern. YAVAS wird den Kunden über wesentliche absehbare Verzögerungen informieren.
5.
Ereignisse, die YAVAS trotz angemessener Sorgfalt nicht verhindern kann, insbesondere höhere Gewalt, Streiks, Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, Rohstoff- oder Energieengpässe, Transportstörungen oder nicht vorhersehbare Produktionsausfälle, verlängern die Lieferzeit angemessen.
6.
Dauert ein solches Leistungshindernis dauerhaft an, gelten die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte. Bereits geleistete Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen werden erstattet.
7.
Gesetzliche Rechte des Kunden wegen eines von YAVAS zu vertretenden Lieferverzugs bleiben unberührt.
8.
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind und hierdurch keine zusätzlichen Versandkosten entstehen, die nicht vorher vereinbart wurden.
§ 8 Speditionslieferungen und Voraussetzungen am Lieferort
1.
Bei nicht paketversandfähigen Waren, insbesondere Industrienähmaschinen, Bügelanlagen, Zuschneidetischen, Dampferzeugern und sonstigen Großgeräten, erfolgt die Lieferung durch eine Spedition oder ein anderes geeignetes Transportunternehmen.
2.
Der genaue Umfang der Speditionsleistung ergibt sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung. Transport, Einbringen, Aufstellung, Montage, Anschluss, Inbetriebnahme, Einweisung und Entsorgung von Verpackungsmaterial sind eigenständige Leistungen und nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
3.
Ist eine Lieferung „frei Bordsteinkante“ vereinbart, erfolgt die Anlieferung bis zu der der Lieferadresse nächstgelegenen, mit dem Lieferfahrzeug erreichbaren öffentlichen Entladestelle.
4.
Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Lieferadresse mit dem vorgesehenen Lieferfahrzeug erreichbar ist und die räumlichen und technischen Voraussetzungen für Lieferung, Einbringung, Montage und Betrieb der Ware vorliegen.
5.
Hierzu gehören insbesondere ausreichend breite und belastbare Zugänge, Türen, Treppenhäuser, Aufzüge und Stellflächen sowie erforderliche Strom-, Wasser-, Abluft- oder Druckluftanschlüsse.
6.
Zusätzliche Kosten, die aufgrund unrichtiger Kundenangaben, fehlender Zugänglichkeit, ungeeigneter Anschlüsse, erfolgloser Anlieferung oder sonstiger vom Kunden zu vertretender Umstände entstehen, können dem Kunden berechnet werden.
§ 9 Gefahrübergang und Transportschäden
1.
Bei Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung grundsätzlich erst mit Übergabe der Ware an den Verbraucher oder einen von ihm benannten empfangsberechtigten Dritten über.
2.
Hat der Verbraucher selbstständig ein Transportunternehmen beauftragt, das von YAVAS nicht zuvor angeboten wurde, gelten die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang.
3.
Bei Unternehmern geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder sonstigen zur Ausführung der Versendung bestimmten Unternehmen übergeben wurde. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung.
4.
Der Kunde wird gebeten, sichtbare Transportschäden möglichst unmittelbar bei der Anlieferung auf den Frachtpapieren vermerken zu lassen und YAVAS zeitnah zu informieren.
5.
Das Unterlassen einer solchen Meldung hat bei Verbrauchern keine Auswirkungen auf die gesetzlichen Mängelrechte.
6.
Für Unternehmer gelten ergänzend die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere § 377 HGB, soweit dieser anwendbar ist.
§ 10 Widerrufsrecht für Verbraucher
1.
Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
2.
Einzelheiten zum Widerrufsrecht, zur Widerrufsfrist und zu den Widerrufsfolgen ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung, die dem Verbraucher vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt wird.
3.
Bei einem vollständigen wirksamen Widerruf werden die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen einschließlich der Kosten der günstigsten von YAVAS angebotenen Standardlieferung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften erstattet.
4.
Zusätzliche Kosten, die dadurch entstanden sind, dass der Verbraucher eine andere oder teurere Lieferart als die günstigste angebotene Standardlieferung gewählt hat, werden nicht erstattet.
5.
Bei einer Teilrücksendung werden die ursprünglichen Lieferkosten nicht erstattet, soweit diese auch für die beim Kunden verbleibenden Waren in gleicher Höhe angefallen wären.
6.
Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung, wenn er hierüber vor Vertragsschluss ordnungsgemäß informiert wurde.
7.
Bei nicht paketversandfähigen Waren werden die voraussichtlichen unmittelbaren Rücksendekosten vor Vertragsschluss in der Produktbeschreibung, dem Angebot oder der Widerrufsbelehrung konkret angegeben oder angemessen geschätzt.
8.
Die Gefahr der Rücksendung bei Ausübung eines gesetzlichen Widerrufsrechts richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
9.
YAVAS kann die Rückzahlung verweigern, bis die Waren zurückerhalten wurden oder der Verbraucher nachgewiesen hat, dass er die Waren abgesandt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Dies gilt nicht, wenn YAVAS angeboten hat, die Ware abzuholen.
§ 11 Vom Widerrufsrecht ausgeschlossene Waren
1.
Das gesetzliche Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen über die Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf seine persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.
2.
Hierzu gehören, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, insbesondere:

• Schnitt-, Meter- und Rollenwaren, die entsprechend der bestellten Länge oder Menge zugeschnitten, abgelängt oder von einer größeren Einheit abgetrennt werden;

•Reißverschlüsse, die nach Kundenvorgaben gekürzt, verlängert, geteilt, kombiniert, mit ausgewählten Schiebern ausgestattet oder anderweitig individuell angefertigt oder verändert werden;

• Garne, Fäden, Bänder, Kordeln und vergleichbare Waren, die nach Kundenvorgaben abgewickelt, umgespult, zugeschnitten, kombiniert, konfektioniert, eingefärbt oder in einer individuellen Sondermenge hergestellt werden;

• Maschinen, Bügelanlagen und sonstige technische Anlagen, die erst nach Auftragserteilung entsprechend der vom Kunden ausgewählten Ausführung, Ausstattung oder technischen Konfiguration produziert, zusammengestellt, angepasst oder montiert werden;

• sonstige Waren, die aufgrund einer individuellen Auswahl oder Bestimmung des Kunden hergestellt, bearbeitet, verändert oder eindeutig auf seine persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten werden.
3.
Bei kundenspezifisch gefertigten Maschinen und Bügelanlagen bestimmt der Kunde die konkrete Ausführung insbesondere durch die Auswahl des Maschinen- oder Anlagenmodells, der Ausführung für leichte oder schwere Materialien, der Ausstattung mit oder ohne Fadenabschneider, der Steuerung oder Regelung sowie weiterer technischer Ausstattungsmerkmale.
4.
Die angebotene Maschine beziehungsweise Bügelanlage ist in diesen Fällen keine vorgefertigte Lagerware. Sie wird erst nach Auftragserteilung entsprechend der im Angebot und in der zugehörigen Produktbeschreibung aufgeführten Ausführung, Ausstattung und technischen Konfiguration produziert, zusammengestellt und montiert.
5.
Der Kunde wird vor Vertragsschluss ausdrücklich darauf hingewiesen, wenn die bestellte Ware aufgrund ihrer kundenspezifischen Herstellung, Konfiguration oder Anpassung vom gesetzlichen Widerrufsrecht ausgeschlossen ist.
6.
Der Umstand allein, dass eine Ware nicht lagernd ist, erst beim Hersteller oder Lieferanten bestellt wird, als „auf Anfrage“ gekennzeichnet ist oder die bestellte Menge den vorhandenen Lagerbestand übersteigt, führt nicht automatisch zum Ausschluss des gesetzlichen Widerrufsrechts.
7.
Unternehmern steht unabhängig von den vorstehenden Regelungen kein gesetzliches Verbraucherwiderrufsrecht zu.
§ 12 Industriegarne und Wertersatz
1.
Für vollständige, unveränderte Industriegarnkonen und andere serienmäßige Waren besteht bei Verbrauchern grundsätzlich ein Widerrufsrecht, soweit kein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt.
2.
Der Verbraucher darf die Ware nur in dem Umfang prüfen, wie dies zur Feststellung ihrer Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise erforderlich ist.
3.
Das Abwickeln, Vernähen oder Verarbeiten einer über die erforderliche Prüfung hinausgehenden Garnmenge kann einen ersatzpflichtigen Wertverlust begründen.
4.
Dies gilt insbesondere, wenn eine zurückgesandte Garnkone aufgrund der Abwicklung, Vernähung, Verschmutzung, Beschädigung oder sonstigen Nutzung nicht mehr als unbenutzte Neuware verkauft werden kann.
5.
Die Höhe eines Wertersatzes richtet sich nach dem tatsächlich eingetretenen Wertverlust, dem Umfang der Nutzung, dem Zustand der zurückgesandten Ware und ihrem verbleibenden Verkaufswert. Ein automatischer pauschaler Abzug erfolgt bei einem gesetzlichen Widerruf nicht.
6.
Voraussetzung für einen Wertersatzanspruch ist, dass der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde.
§ 13 Stornierungen und freiwillige Rücknahmen
1.
Ein allgemeines Recht des Kunden, einen bereits verbindlich geschlossenen Vertrag zu stornieren, besteht nicht. Gesetzliche Widerrufs-, Rücktritts-, Kündigungs- und Mängelrechte bleiben unberührt.
2.
Bei kundenspezifisch gefertigten oder konfigurierten Waren, für die kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, ist eine Stornierung nach verbindlicher Auftragserteilung grundsätzlich ausgeschlossen.
3.
YAVAS kann einer Stornierung oder Rücknahme im Einzelfall freiwillig und aus Kulanz zustimmen. Ein Anspruch des Kunden auf Zustimmung besteht nicht.
4.
Stimmt YAVAS einer Stornierung oder freiwilligen Rücknahme zu, kann YAVAS wahlweise

• den tatsächlich entstandenen Schaden und die tatsächlich angefallenen Kosten oder
• eine Stornierungs- und Rücknahmepauschale in Höhe von 30 % des vereinbarten Warenwerts

berechnen.
5.
Gegenüber Verbrauchern bezieht sich die Pauschale auf den Warenwert einschließlich Umsatzsteuer. Gegenüber Unternehmern bezieht sie sich auf den Netto-Warenwert. Gesondert ausgewiesene Transport- und Dienstleistungskosten sind nicht Bestandteil des für die Pauschale maßgeblichen Warenwerts.
6.
Die Pauschale berücksichtigt insbesondere bereits entstandene Beschaffungs-, Produktions-, Anarbeitungs-, Montage-, Prüfungs-, Verwaltungs- und Wiedereinlagerungskosten sowie einen typischerweise eintretenden Wertverlust.
7.
Bereits tatsächlich entstandene oder verbindlich beauftragte Hintransport-, Speditions-, Abhol-, Rücktransport-, Demontage- und externe Montagekosten sind nicht in der Pauschale enthalten. Sie werden nicht erstattet und können zusätzlich nach tatsächlichem Aufwand berechnet werden.
8.
Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass YAVAS kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
9.
YAVAS bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer tatsächlicher Schaden entstanden ist. Wird der tatsächliche Schaden berechnet, wird die 30-%-Pauschale nicht zusätzlich erhoben.
10.
Eine freiwillige Rücknahme bereits ausgelieferter Ware setzt die vorherige Zustimmung von YAVAS und eine transportsichere Rücksendung voraus.
11.
Bei einer freiwilligen Rücknahme trägt der Kunde die Kosten und, soweit gesetzlich zulässig, die Gefahr des Rücktransports.
12.
Gebrauchsspuren, Beschädigungen, Verschmutzungen, fehlende Teile, fehlendes Zubehör, fehlende Unterlagen, Öl- oder Wasserbefüllungen, betriebliche Nutzung sowie unsachgemäßer Abbau oder Transport können bei der Berechnung des tatsächlichen Schadens und des verbleibenden Warenwerts berücksichtigt werden.
§ 14 Montage, Inbetriebnahme und Einweisung
1.
Montage-, Aufbau-, Anschluss-, Inbetriebnahme-, Einrichtungs- und Einweisungsleistungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
2.
Der Kunde hat vor Beginn der Arbeiten sicherzustellen, dass die notwendigen räumlichen, technischen und betrieblichen Voraussetzungen vorhanden sind.
3.
Kann eine vereinbarte Leistung aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Umstands nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, können die hierdurch entstehenden zusätzlichen Anfahrts-, Warte-, Arbeits- und Materialkosten berechnet werden.
4.
Einstellungen einer Maschine auf bestimmte Stoffe, Garne oder Arbeitsvorgänge erfolgen auf Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Informationen und Muster.
5.
Einstellungen einer Maschine auf bestimmte Stoffe, Garne oder Arbeitsvorgänge erfolgen auf Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Informationen und Muster.
6.
Das Widerrufsrecht bezüglich einer Dienstleistung erlischt bei vollständiger Leistungserbringung nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere die erforderlichen ausdrücklichen Erklärungen des Verbrauchers, erfüllt sind.
§ 15 Eigentumsvorbehalt
1.
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des jeweiligen Kaufpreises Eigentum von YAVAS.
2.
Gegenüber Unternehmern bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher gegenwärtiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum von YAVAS.
3.
Gegenüber Unternehmern bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher gegenwärtiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum von YAVAS.
4.
Eine Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware durch einen Unternehmer erfolgt für YAVAS. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit Waren Dritter entsteht Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Gegenstände.
5.
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, wird YAVAS auf Verlangen des Unternehmers Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.
§ 16 Mängelrechte und Nacherfüllung
1.
Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Mängelrechte.
2.
Eine zusätzliche Garantie besteht nur, wenn sie ausdrücklich und gesondert erklärt wurde. Herstellergarantien bestehen gegebenenfalls neben den gesetzlichen Mängelrechten und richten sich nach den jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers.
3.
Bei einem Mangel kann der Kunde nach den gesetzlichen Voraussetzungen Nacherfüllung verlangen. Die notwendigen Aufwendungen der Nacherfüllung trägt YAVAS im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang.
4.
Der Kunde hat YAVAS Gelegenheit zur Prüfung des beanstandeten Mangels und zur Nacherfüllung zu geben.
5.
Bei Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neuen Waren ein Jahr ab Gefahrübergang.
6.
Die Verkürzung nach Absatz 5 gilt nicht

• bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten,
• bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
• bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
• bei ausdrücklich übernommenen Garantien,,
• bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz,
• bei gesetzlich zwingenden Rückgriffsansprüchen oder
• in sonstigen Fällen, in denen eine Verkürzung gesetzlich unzulässig ist.
7.
Schäden oder Funktionsstörungen, die ursächlich auf natürliche Abnutzung, Verschleiß, unsachgemäße Behandlung, Überlastung, ungeeignete Nadeln, Garne, Öle, Wasserqualitäten, Betriebsmittel oder Materialien, Nichtbeachtung von Betriebs- oder Wartungsanweisungen, fehlerhafte Anschlüsse, eigenmächtige Umbauten oder unsachgemäße Reparaturen zurückzuführen sind, stellen keinen von YAVAS zu vertretenden Mangel dar.
8.
Verschleißteile unterliegen nur dann den gesetzlichen Mängelrechten, wenn die vorzeitige Abnutzung auf einem bereits bei Gefahrübergang bestehenden Sachmangel beruht.
9.
Die gesetzlichen Rechte des Kunden bleiben unberührt, soweit YAVAS die Ursache des Mangels zu vertreten hat.
§ 17 Haftung
1.
YAVAS haftet unbeschränktt

• bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
• bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
• nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
• bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie
• im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
2.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet YAVAS nur für den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
3.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
4.
Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
5.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von YAVAS.
§ 18 Datenschutz
1.
Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet.
2.
Weitere Informationen zur Art, zum Umfang und zum Zweck der Datenverarbeitung ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung von YAVAS.
Hier finden Sie unsere Datenschutzrichtlinien.
§ 19 Verbraucherschlichtung
YAVAS ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 20 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2.
Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch nicht der Schutz zwingender gesetzlicher Vorschriften des Staates entzogen wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist Berlin, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
4.
Berlin ist ebenfalls Gerichtsstand, wenn ein Unternehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohn- oder Geschäftssitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
5.
Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
6.
Erfüllungsort gegenüber Unternehmern ist der Geschäftssitz von YAVAS in Berlin, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
§ 21 Schlussbestimmungen
1.
Vertragssprache ist Deutsch.
2.
Änderungen und Ergänzungen individueller Vereinbarungen sollen zu Nachweiszwecken in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
4.
An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
✍ 269 Bewertungen – 5.0★★★★★

H. Rene N.
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15.10.2019

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F. Irina K.
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F. Halina S.
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15.12.2023

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